Uwe Seehafer

Vierenbachsweg 28

29553 Bienenbüttel

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Mail: uwe_seehafer@yahoo.de

– stellv. Lehrbeauftragter KSV Uelzen

Die Verschärfung des Waffengesetztes ist in angekündigter Schärfe nicht gekommen. Insbesondere wurde die Klingenlänge bei Messern nicht auf 6 cm begrenzt.

Es bestehen jedoch andere Fallstricke. Beispiele:

In der AZ vom 04.02.2025 werden für Schleswig-Holstein erste Kontrollen nach dem neuen „Sicherheitsgesetz im öffentlichen Nahverkehr angekündigt.

Die Paragrafen zu Waffenverbotszonen und dem Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen wurden ergänzt, neu gefasst oder eingefügt.

Frage: Kann ich zu dem Waffendealer meines Vertrauens, wenn dieser in einer Waffenverbotszone liegt, bzw. man eine solche passiert werden muss? ACHTUNG:

Es gibt große Unterschiede zwischen den Waffenverbotszonen und Länder-Verordnungen zum ÖPNV.

* Ausnahmen vom Waffen- und Messerverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln nebst Haltestellen, Wartehäuschen etc. (§ 42 b WaffG) und bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG) ergeben sich aus dem neu gefassten Abs. 4 a des § 42 WaffG.

Hier sticht hervor, dass das Verbot nicht gilt, wenn das Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert wird.

In Anlage1 Abschnitt 2 Nr. 13, im neu angefügten letzten Halbsatz, wird klargestellt, was „nicht zugriffsbereit“ bei Messern bedeutet: Es heißt, dass Messer nicht zugriffsbereit sind, wenn sie nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden können. Bei der Überprüfung im öffentlichen Nahverkehr ist die Durchsuchung der Person und mitgeführtem Gepäck zulässig. Laut mitzählen, wenn erst der Rucksack aufgemacht, dann das Innenfach geöffnet wird!

Warum ist das für uns wichtig: Es ist doch „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann sich jedoch unmittelbar auf die Zuverlässigkeit von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse auswirken! ($ 5 Abs. I Nr. 2 b WaffG: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass man mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgeht).

* Genau wie beim Besitz überlanger Magazine (für 20 Zentralfeuerpatronen für Kurzwaffen; für 10 Zentralfeuerpatronen für Langwaffen) die ja seit 2020 verboten sind und der Erlaubnispflicht unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine zum Magazin passende Waffe vorhanden ist! Der Besitz ist nicht sanktioniert, also weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit. Diese Magazine spielen auch polizeifachlich keine besondere Rolle für die öffentliche Sicherheit. Und doch wird bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/13839, S. 90) den Waffenbehörden anheimgestellt, den nicht genehmigten Besitz solcher Magazine als Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit zu werten.

Bei einer Überprüfung dürfen die Mitarbeiter des Landkreises die Wohnung nicht durchsuchen; doch wenn das G3-Magazin als Andenken an die Bundeswehrzeit im Regal über dem Waffentresor steht, ist das doof.

* Einseitig geschliffene Springmesser mit seitlichem Klingenaustritt und max. 8,5 cm Klingenlänge sind nur noch dann erlaubt, wenn man nur noch einen Arm hat (Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1)

Fundstellen: WaffG (https://www.gesetze-im-intermet.de); Google (Waffenverbotszonen in Städten und ÖPNV)

PS: Natürlich bin ich kein Rechtsanwalt und dies keine Rechtsberatung…Aber Ihr wisst schon: Nach bestem Wissen und Gewissen…

Fragen? Sehr gerne als E-Mail oder per What’s App.