Training Lichtschießen: Waffensachkunde und JuBaLi erforderlich?
Diese Frage kann mit einem ganz klaren NEIN beantwortet werden. Zwar sollte die Person, die das Training mit den Kindern durchführt mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und für den Umgang mit Kindern geeignet sein. Diese Entscheidung ist eigenverantwortlich vom Vereinsvorstand bzw. von einer vom Vereinsvorstand beauftragten Person zu treffen. Es wird empfohlen sich von den für die Jugendarbeit benannten Personen nachstehenden Ehrenkodex und die Verhaltensrichtline unterschreiben zu lassen.
Lichtgewehr und Lichtpistolen sind keine Waffen und auch keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Die waffenrechtliche Regelung (§ 27.3) findet daher grundsätzlich keine Anwendung. Insbesondere gelten keine Altersgrenzen, so dass bereits vor dem zwölften Lebensjahr trainiert werden kann. Dies gilt nicht nur auf einer Schießstätte, sondern grundsätzlich auch an jedem anderen Ort.

Ehrenkodex Jugendarbeit

Ehrenkodex beschreibbar

Ehrenkodex PDF

Verhaltensrichtlinie beschreibbar

Verhaltensrichtlinie PDF

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen.                                                                                             Erklärung beschreibbar Einverstandniserklarung-der-Sorgeberechtigten_Word.doc                                                                                  Erklärung PDF Einverstandniserklarung-der-Sorgeberechtigten_Blank.pdf